Verfassungsmäßigkeit der Sechmonatsfrist für die
rückwirkende Zahlung von Kindergeld
Leitsatz
Stellt der von dem anderen Elternteil
getrennte Kindergeldberechtigte, in dessen Haushalt die Kinder leben, erst - 24
Monate nach Einstellung der Kindergeldzahlungen an den anderen Elternteil - im
Februar 1999 einen eigenen Kindergeldantrag, so kann das Kindergeld - beim
Vorliegen der Voraussetzungen - rückwirkend längstens bis
einschließlich Juli 1997 gezahlt werden. Die Regelung des mit Wirkung ab
gestrichenen Absatzes 3 im § 66 EStG ist
verfassungsgemäß (Ausführungen zur
Wiedereinsetzungsfähigkeit der Sechmonatsfrist des § 66 Abs. 3 EStG,
zum Bestehen einer Pflicht der Familienkasse mögliche
Kindergeldberechtigte zur Antragstellung aufzufordern; Beratungspflicht und
Vertrauensschutz).
Fundstelle(n): HAAAB-06509
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Online-Dokument
FG BADEN-WÜRTTEMBERG, Urteil v. 26.01.2001 - 6 K 145/99
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