Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer umfasst auch Nebenräume
Leitsatz
1. Ein Kellerraum, in dem Bücher und andere Unterlagen, mit Hilfe derer eine berufliche Tätigkeit in einem häuslichen Arbeitszimmer
ausgeübt wird, gehört typischerweise zum Kernbereich einer arbeitszimmerlichen Nutzung. Dieser Raum stellt einen Nebenraum
zum Arbeitszimmer dar, auf den sich die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erstreckt.
2. Aufwendungen einer Lehrerin für einen als Archiv genutzten Kellerraum sind keine Werbungskosten, wenn nicht feststellbar
ist, dass dieser Raum nahezu ausschließlich im Rahmen ihrer nichtselbständigen Arbeit genutzt wird.
Fundstelle(n): QAAAB-06490
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FG BADEN-WÜRTTEMBERG, Urteil v. 29.03.2000 - 5 K 395/99
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