Treuhandschaft an einem Wertpapierkonto; keine
Steuerhinterziehung/-verkürzung bei subjektivem Tatbestandsirrtum
über die Zurechnung von Kapitalerträgen
Leitsatz
1. Der Steuerpflichtige ist
steuerrechtlich nicht Treuhänder seines im Ausland lebenden Bruders
hinsichtlich eines Wertpapierkontos und der damit erzielten Erträge, wenn
es an einer belegbaren Treuhandvereinbarung fehlt, zwar eine Unterkontonummer
zugunsten des Bruders geführt wird, das Konto aber zivilrechtlich auf den
Steuerpflichtigen läuft und der Bruder bezüglich der auf dem Konto
angelegten Gelder nicht weisungsbefugt ist, keinen Anspruch auf alle Gewinne
und Verluste aus der Anlage hat, sondern ohne jegliches Risiko nur eine
bestimmte feste Rendite erhalten soll und das Konto nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse vom Steuerpflichtigen dazu geführt und angespart wird,
um damit später eine Darlehensschuld gegenüber dem Bruder,
herrührend aus der Finanzierung des Lebensunterhalts während des
Studiums, abzulösen.
2. Unter der Beachtung des
strafverfahrensrechtlichen Grundsatzes "in dubio pro reo" liegt aufgrund der
Möglichkeit eines subjektiven Tatbestandsirrtums weder eine
Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vor, wenn der
Kläger -ein Akademiker- als zivilrechtlicher Inhaber eines
Wertpapierkontos davon ausgehen konnte und auch tatsächlich davon ausging,
die Erträge seien nicht ihm als treuhänderischen Kotoinhaber, sondern
seinem Bruder ihm Ausland zuzurechnen und von diesem zu versteuern. Unter
Würdigung des Umstands, dass der Steuerpflichtige öfters
gegenüber dem Sachbearbeiter der Bank vom "Geld seines Bruders" gesprochen
und ein auf den Bruder hinweisendes Unterkontos eingerichtet hat, führt
auch die Tatsache, dass das Geld kurz vor Einführung der
Zinsabschlagsteuer in die Schweiz transferiert wurde, nicht mit der
strafrechtlich erforderlichen Sicherheit zu dem Schluss, der Kläger habe
von der objektiv bei ihm bestehenden Steuerpflicht der Kapitalerträge
gewusst.
3. Zur steuerrechtlichen Anerkennung
eines Treuhandverhältnisses.
Fundstelle(n): JAAAB-06488
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 05.04.2001 - 5 K 386/99
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