Keine vollständige Nachholung der wegen der
Übertragung einer Außenprüfung auf ein anderes FA darzulegenden
Ermessenserwägungen bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Verfahrens
Erweiterung des Umfangs einer Außenprüfung
(Prüfungsanordnung vom …)
Leitsatz
1. Fehlt bis zum Ergehen der
Entscheidung über den gegen eine Prüfungsanordnung eingelegten
Einspruch jegliche Begründung der Ermessensentscheidung des FA, ein
anderes FA mit der Durchführung einer Außenprüfung zu
beauftragen, so dass es sich um eine vollständige Nachholung und nicht
lediglich um eine Ergänzung der Ermessenserwägungen handelt, scheidet
die Möglichkeit, das Begründungsdefizits bis zum Abschluss der
Tatsacheninstanz des finanzgerichtlichen Verfahrens i. S. des § 102 Satz 2
FGO (i.d.F. des StÄndG 2001) nachzuholen, aus.
2. Die Begründung für die
Übertragung einer Außenprüfung auf ein anderes FA i. S. des
§ 195 Satz 2 AO 1977 stellt sich nicht als bloße Ergänzung
einer einheitlichen, sämtliche Bereiche einer Prüfungsanordnung
umfassenden Begründung dar, sondern steht selbständig neben den
Entscheidungen nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 und § 194 Abs. 1 Satz
2 AO 1977.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 64 EFG 2003 S. 64 Nr. 2 RAAAB-06468
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 17.09.2002 - 4 K 495/01
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