Verfassungsmäßigkeit der Festhaltung an den Wertverhältnissen vom für die Einheitsbewertung des Grundvermögens
Leitsatz
1. Die Gleichheitswidrigkeit bestimmter Auswirkungen des (noch) geltenden Bewertungsrechts führt nicht unmittelbar zu dessen
Nichtanwendung.
2. Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der Beibehaltung der Einheitsbewertung des Grundvermögens nach den Wertverhältnissen
vom und der Unterlassung weiterer Hauptfeststellungen sowie zur Verschiebung der Wertverhältnisse zwischen verschiedenen
Grundstücksgruppen gegenüber den Verhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt.