Erlass von Säumniszuschlägen wegen sachlicher
Unbilligkeit
Leitsatz
1. Die spätere Herabsetzung der
Steuerschuld rechtfertigt keinen Erlaß von Säumniszuschlägen
aus sachlichen Billigkeitsgründen (Anschluss an , BFH/NV 2000, 161).
2. War der Steuerpflichtigen die
rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung nicht möglich, sind die deswegen entstandenen
Säumniszuschläge wegen sachlicher Unbilligkeit zur Hälfte zu
erlassen.
3. Bestehen aktenkundige
Anhaltspunkte dafür, dass die Steuerpflichtige (eine GmbH) zumindest
während eines Teils des Zeitraums, für den Säumniszuschläge
entstanden sind, zahlungsunfähig und/oder überschuldet war, darf die
Finanzbehörde ohne eine Aufklärung des Streitfalles in dieser
Hinsicht nicht über den Erlassantrag entscheiden. Eine solche
Aufklärung kann auch nicht unterbleiben, wenn die Steuerpflichtige bzw.
deren steuerlicher Vertreter das Erlassbegehren vor Klageerhebung auf diesen
Gesichtspunkt nicht gestützt hatte.
Fundstelle(n): PAAAB-06421
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Online-Dokument
FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG v. 15.03.2001 - 3 K 262/99
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