Überlassung von Blazern mit aufgebügeltem Firmenemblem während der Dauer von Fachmessen als Berufskleidung bzw. geldwerter
Vorteil
Leitsatz
1. Ein Arbeitnehmern kurzfristig anlässlich der Tätigkeit auf Fachmessen zu Repräsentationszwecken gestellter Blazer mit fest
aufgebügeltem Firmenemblem, der im Anschluss an die Messe dem Arbeitgeber zurückgegeben, von ihm verwahrt und gepflegt wird,
kann als typische Berufskleidung i.S. des § 3 Nr. 31 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG angesehen werden.
2. Gewährt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Vorteile im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse, so führt dies nicht
zu Einkünften des Arbeitnehmers i.S. des § 19 Abs. Nr. 1 EStG (kein geldwerter Vorteil). Ob Zuwendungen des Arbeitgebers aus
diesem Interesse heraus oder als individuelle Belohnung des Arbeitnehmers vorgenommen werden, muss sich aus dem Zweck der
Zuwendungen und im übrigen aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie
oder gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den
jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergeben (hier: überwiegen der eigenbetrieblichen (Repräsentations-)Interessen des Arbeitgebers
bei den anlässlich der Messe gestellten Blazern).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1113 FAAAB-06407
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.04.2000 - 3 K 20/97
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