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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 123/97

Gesetze: GewStG § 8 Nr 7

Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für nicht in Grundbesitz bestehende Wirtschaftsgüter zum Gewerbeertrag

Leitsatz

Wird das Pachtentgelt für eine Betriebsüberlassung nach Abschreibungsvergütung für unbewegliches Anlagevermögen, Abschreibungsvergütung für bewegliches Anlagevermögen, Kapitalverzinsung für bewegliches Anlagevermögen, Kapitalverzinsung für Grundstücke sowie einer prozentualen Umsatzpacht bemessen, ist dem Gewerbeertrag des Pächters nach § 8 Nr. 7 GewStG die Hälfte des auf das nicht in Grundbesitz bestehende verpachtete Anlagevermögen entfallenden Pachtentgelts, bestehend aus Abschreibungsvergütung für bewegliches Anlagevermögen, Kapitalverzinsung für bewegliches Anlagevermögen sowie aus nach wirtschaftlichen Maßstäben auf die verschiedenen Gruppen von verpachteten Wirtschaftsgütern aufgeteilter Umsatzpacht, hinzuzurechnen. Die Umsatzpacht kann nicht wirtschaftlich ausschließlich einem Geschäftswert zugeordnet werden, wenn dies nicht klar und eindeutig vereinbart ist.

Fundstelle(n):
JAAAB-06381

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 18.01.2001 - 3 K 123/97

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