Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für nicht in Grundbesitz bestehende Wirtschaftsgüter zum Gewerbeertrag
Leitsatz
Wird das Pachtentgelt für eine Betriebsüberlassung nach Abschreibungsvergütung für unbewegliches Anlagevermögen, Abschreibungsvergütung
für bewegliches Anlagevermögen, Kapitalverzinsung für bewegliches Anlagevermögen, Kapitalverzinsung für Grundstücke sowie
einer prozentualen Umsatzpacht bemessen, ist dem Gewerbeertrag des Pächters nach § 8 Nr. 7 GewStG die Hälfte des auf das nicht
in Grundbesitz bestehende verpachtete Anlagevermögen entfallenden Pachtentgelts, bestehend aus Abschreibungsvergütung für
bewegliches Anlagevermögen, Kapitalverzinsung für bewegliches Anlagevermögen sowie aus nach wirtschaftlichen Maßstäben auf
die verschiedenen Gruppen von verpachteten Wirtschaftsgütern aufgeteilter Umsatzpacht, hinzuzurechnen. Die Umsatzpacht kann
nicht wirtschaftlich ausschließlich einem Geschäftswert zugeordnet werden, wenn dies nicht klar und eindeutig vereinbart ist.
Fundstelle(n): JAAAB-06381
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 18.01.2001 - 3 K 123/97
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