Im Ausland bei der Mutter lebendes Kind als Pflegekind
Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit
Einkommensteuer 1981
Leitsatz
1. Für das Vorliegen eines
Pflegekindschaftsverhältnisses ist die Haushaltszugehörigkeit
entscheidend, welche allein nach den tatsächlichen Verhältnissen zu
beurteilen ist. Diese setzt eine häusliche Gemeinschaft in Form des
Zusammenlebens in einer Wohnung voraus.
2. Mangels
Haushaltszugehörigkeit ist ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht
anzunehmen, wenn das Kind zusammen mit seiner Mutter im Ausland lebt, und der
Steuerpflichtige an rund 100 Tagen im Jahr während seiner Ferien ebenfalls
dort wohnt. Allein durch diese Urlaubsaufenthalte kann sich ein auf
räumlichen Beziehungen gegründetes Gemeinschaftsverhältnis, wie
dies beim täglichen Zusammenleben von Eltern und Kind in einer Wohnung
(”Familienhaushalt”) regelmäßig gegeben ist, nicht
entwickeln.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAB-06372
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 04.11.1992 - 2 (3) K 319/82
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