Keine rückwirkende Kindergeldfestsetzung nach
bestandskräftig gewordenem Ablehnungsbescheid
Zugang eines
Verwaltungsakts
Kindergeld
Leitsatz
1. Die Bestandskraft eines
Bescheides, mit dem das Kindergeld auf 0 DM festgesetzt wurde, schließt
es aus, dass auf einen erneuten Antrag hin später rückwirkend
für Zeiträume vor der Bekanntgabe der Nullfestsetzung Kindergeld
bewilligt werden kann, wenn keine der Änderungsvorschriften der AO greift.
2. Die Bestandskraft wird in diesem
Fall weder durch eine spätere Änderung der Rechtsprechung
berührt noch dadurch, dass andere Berechtigte, die bis zur
Rechtsprechungsänderung noch keinen Antrag gestellt hatten, nunmehr
rückwirkend Kindergeld erhalten (hier: Kindergeldanspruch von
Flüchtlingen aus Jugoslawien aufgrund der geänderten
BSG-Rechtsprechung).
3. Für den Zugang eines
Bescheids, durch den die Festsetzung von Kindergeld abgelehnt wurde, spricht
es, wenn der Antragsteller trotz des nunmehr behaupteten Nichterhalts des
Bescheides sich nie bei der Familienkasse nach der Bearbeitung seines Antrages
erkundigt hat und ein halbes Jahr später ohne jegliche Bezugnahme auf den
angeblich noch nicht verbeschiedenen Antrag mit veränderter
Begründung einen erneuten Kindergeldantrag gestellt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 906 EFG 2003 S. 906 Nr. 13 RAAAB-06348
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.03.2003 - 2 K 453/01
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