Kindergeld: Beurlaubung vom Studium als Unterbrechung der
Ausbildung
Kindergeld – Prozeßkostenhilfe
–
Leitsatz
Der Anspruch auf Kindergeld
entfällt nicht wegen Unterbrechung der Berufsausbildung, wenn das Kind
sich vom Studium beurlauben lässt, um während der Urlaubssemester ein
nach der Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum zu absolvieren, gegen
Vergütung eine Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft an einer
Universität auszuüben und an den für seinen Studiengang
notwendigen Prüfungen teilzunehmen. Alle diese Tätigkeiten sind
Bestandteile der Berufsausbildung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 398 Nr. 7 EFG 2002 S. 1618 EFG 2002 S. 1618 Nr. 24 XAAAB-06346
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 27.08.2002 - 2 K 40/00
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