Keine doppelte Haushaltsführung bei Heirat und
Berufstätigkeit nur eines Ehegatten
Leitsatz
1. Eine doppelte
Haushaltsführung ist nicht beruflich, sondern privat veranlasst, wenn
anlässlich der Eheschließung die Wohnung der (noch) nicht
berufstätigen, kurz vor dem Abschluss ihres Studiums stehenden Ehefrau an
deren Studienort und nicht die aus dienstlichen Gründen erforderliche
Wohnung des Ehemanns in der Nähe seines Arbeitsplatzes als
Familienwohnsitz bestimmt wird. Auch die später nach dem Studium im
Bereich der Familienwohnung aufgenommene nichtselbständige Tätigkeit
der Ehefrau ändert an der ursprünglich privaten Veranlassung nichts
und berechtigt den Ehemann damit auch nicht zu einem später einsetzenden
Abzug von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung,
2. Eine doppelte
Haushaltsführung kann beruflich veranlasst sein, wenn beide Ehegatten vor
der Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren und nach der
Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung gemacht
haben.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 211 KAAAB-06291
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Online-Dokument
FG BADEN-WÜRTTEMBERG, Urteil v. 16.11.2000 - 2 K 188/98
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