Freiberufliche Tätigkeit eines Diplom-Informatikers mit
Fachhochschulabschluss bei Entwicklung von komplexer Anwendungssoftware zur
Steuerung einer Briefsortieranlage; Abgrenzung der Entwicklung von Anwendungs-
und Systemsoftware
Leitsatz
1. Arbeitet ein -von der Ausbildung
her mit einem Ingenieur vergleichbarer- Diplom-Informatiker mit
Fachhochschulabschluss an der Systemsoftwareentwicklung zur Steuerung von
Briefsortieranlagen mit, erzielt er Einkünfte aus freiberuflicher Arbeit.
2. Auch wenn es sich dabei um die
Entwicklung von Anwendungssoftware handeln sollte, wäre die Tätigkeit
jedenfalls dann freiberuflich, wenn sie wegen ihrer Komplexität mit der
typischen Tätigkeit eines Entwicklungsingenieurs im EDV-Bereich
vergleichbar ist und deswegen profunde Kenntnisse der Ingenieurwissenschaft und
die Anwendung dieser Kenntnisse voraussetzt.
3. Zur Frage, ob die von der
Rechtsprechung in den 80iger Jahren getroffene Entscheidung, die Entwicklung
von Systemsoftware könne zu freiberuflichen Einkünften, die
Entwicklung von Anwendungssoftware dagegen generell nur zu gewerblichen
Einkünften führen, heute noch aufrecht erhalten werden kann (vgl.
Rechtsprechung zum Begriff und zur Abgrenzung der Anwendungssoftware von der
Systemsoftwareentwicklung).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1449 AAAAB-06290
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 11.07.2001 - 2 K 187/99
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