Aufteilung eines Gesamtentgelts für Kinderbetreuung
Leitsatz
1. Sind in einem Entgelt für die Kinderbetreuung auch Kosten für die Verpflegung des Kindes enthalten, sind diese, wenn sie
sonst nicht zu ermitteln sind, zu schätzen und von dem Gesamtentgelt für die Kinderbetreuung abzuziehen. Hier Schätzung der
Verpflegungskosten im Veranlagungszeitraum 1997 mit 4 DM/Tag der Unterbringung.
2. § 33c EStG lässt eine Auslegung dahin, dass auch Aufwendungen für andere Leistungen als für Dienstleistung zu berücksichtigen
seien, wenn sie von untergeordneter Bedeutung sind, nicht zu. Das FG ist deshalb an die Verwaltungsanweisung in R 195 Abs.
4 Satz 5 EStR 1997/1999, wonach auf eine schätzungsweise Aufteilung verzichtet wird, wenn Nebenleistungen zur Dienstleistung
von untergeordneter Bedeutung sind, nicht gebunden.
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