Gesetze:
ZK Art. 204 Abs. 1 Buchst.
a
ZK Art. 49 Abs. 1 Buchst.
b
ZK Art. 203 Abs. 3
ZK-DVO Art. 859 Nr. 1
ZK-DVO Art. 860
Objektive Beweislast der Voraussetzungen der Anwendbarkeit des
Art. 859 Nr. 1 ZK-DVO durch den sich zu seiner Entlastung darauf berufenden
nach Art. 203 ZK in Anspruch genommenen Zollschuldner
Zoll EURO
und Einfuhrumsatzsteuer
Leitsatz
Beruft sich der nach der Annahme
einer unrichtigen Versandanmeldung wegen Beteiligung an der Entziehung von
Waren aus der zollamtlichen Überwachung im externen gemeinschaftlichen
Versandverfahren nach Art. 203 Abs. 3 zweiter Anstrich ZK als Zollschuldner in
Anspruch genommene Abfertigungsbeamte Ausfuhr eines Zollamtes zu seiner
Entlastung darauf, die Überschreitung der Frist zur Wiedergestellung der
Waren nach ihrer vorübergehenden Verwahrung begründe eine
frühere Abgabenschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK und Art. 859 Nr. 1
ZK-DVO, obliegt ihm die Feststellungslast nicht nur hinsichtlich dessen, dass
die Fristüberschreitung einen Versuch des Entzugs aus der zollamtlichen
Überwachung darstellt, dass die Verwahrungsfrist grob fahrlässig
überschritten wurde, sondern auch dass eine rechtzeitig beantrage
Fristverlängerung nicht gewährt worden wäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAB-06264
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.07.2003 - 11 K 11/99
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