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FG Baden-Württemberg  v. - 5 K 448/99 EFG 2003 S. 1664

Gesetze: AO 1977 § 191 Abs. 2, AO 1977 § 69, AO 1977 § 34, AO 1977 § 126 Abs. 1 Nr. 5, FGO § 102 S. 2, FGO § 139 Abs. 4, FGO § 151 Abs. 3, FGO § 155, ZPO § 708 Nr. 11, ZPO § 711, WPO § 2 Abs. 3 Nr. 2

Rechtmäßigkeit der Haftungsinanspruchnahme eines Wirtschaftsprüfers nach § 69 AO 1977 bei unterlassener Anhörung der Berufskammer

Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen

Sicherheitsleistung bei Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit

Haftung für Lohnsteuer für November 1995

Leitsatz

1. Verstößt das FA bei der Haftungsinanspruchnahme eines in Ausübung seines Berufs tätigen Wirtschaftsprüfers nach § 69 AO 1977 gegen die Verpflichtung die zuständige Berufskammer zumindest bis zum Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens anzuhören, ist der Haftungsbescheid rechtswidrig.

2. Ein Wirtschaftsprüfer wird in Ausübung seines Berufs i.S. des § 191 Abs. 2 AO 1977 tätig, wenn er die Beratung der Geschäftsführung eines Gemeinschuldners bei der Erstellung und Umsetzung eines Sanierungsplans übernimmt.

3. Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn der Beigeladene den obsiegenden Kläger unterstützt hat.

4. Zur Frage der Sicherheitsleistung bei Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit (Anschluss an das (EFG 1991, 328)).

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1664
SAAAB-06258

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Baden-Württemberg v. 18.06.2003 - 5 K 448/99

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