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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 14 K 216/98 EFG 2003 S. 1657

Gesetze: UStG § 12 Abs. 1, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7c

Umsatzsteuersatz für Entgelte eines selbständigen Diplom-Biologen aus der Erstellung von Gutachten für Naturschutzbehörden

Umsatzsteuer 1992–1994

Leitsatz

Erstellt ein selbständiger Diplom-Biologe Gutachten aufgrund sog. Werkverträge für Naturschutzbehörden und ist Hauptzweck der Tätigkeit, diesen Behörden durch eine Bestandaufnahme der vom Aussterben bedrohten Vogelarten, die Erforschung ihrer Lebensbedürfnisse und Lebensgewohnheiten Entscheidungsgrundlagen für den Schutz dieser Vogelarten zur Verfügung zu stellen, Konzepte für den Schutz der bedrohten Vogelarten zu entwickeln und Vorschläge für die Ausweisung von Naturschutzgebieten und für die Wald- und Weidewirtschaft zu machen, und ist die Einräumung von Nutzungsrechten an Urheberrechten des Diplom-Biologen allenfalls Nebenzweck seiner zu erbringenden Leistung, unterliegen die Entgelte für die Gutachen nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG, sondern dem allgemeinen Steuersatz.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1657
EFG 2003 S. 1657 Nr. 22
IAAAB-06257

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 05.06.2003 - 14 K 216/98

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