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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 125/99 EFG 2003 S. 1459

Gesetze: DBA CHE Art. 15 Abs. 4 S. 1 DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Buchst. d DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1990§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1990§ 32b EStG 1990§ 34c EStG 1997§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997§ 32b EStG 1997 § 34c

Besteuerungsrecht für Einkünfte des in Deutschland ansässigen Prokuristen einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz

Einkommensteuer 1996 und 1997

Leitsatz

Entgegen der Auffassung des (BFH/NV 1999, 751) kann die in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. d DBA-Schweiz vorausgesetzte Ausübung der Arbeit in der Schweiz nicht fingiert werden. Das Besteuerungsrecht für Einkünfte der in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz genannten leitenden Angestellten bestimmt sich daher nach dem Ort der tatsächlichen Arbeitsausübung. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt, soweit der tatsächliche Ausübungsort im Inland oder in Drittstaaten gewesen ist, nicht im Wege der Freistellung unter Progressionsvorbehalt, sondern durch Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Quellensteuer.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1459
EFG 2003 S. 1459 Nr. 20
OAAAB-06255

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.05.2003 - 11 K 125/99

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