Verfassungsmäßigkeit der Einführung der
Fünftelungsregelung in Veräußerungsfällen durch das
StEntlG 1999/2000/2002
Aussetzung der Vollziehung
(Einkommensteuer 1999)
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich
zweifelhaft, dass die Abschaffung des halben Steuersatzes und die
Einführung der Fünftelungsregelung in
§ 34 EStG 1999
durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom nicht
verfassungswidrig ist, insbesondere musste der Gesetzgeber weder eine
Übergangsregelung einführen, noch verstößt die Neuregelung
gegen Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 oder 12 Abs. 1
Grundgesetz, noch begründet die
spätere –wahlweise– Wiedereinführung des halben
Steuersatzes in bestimmten Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2001
rückwirkend für das Jahr 1999 einen Anspruch auf Besteuerung nach dem
halben Steuersatz.
2. Bei einer
Anteilsveräußerung und dem Übergang des wirtschaftlichen
Eigentums an der Beteiligung erst nach der Verkündung des
Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 wird durch die Anwendung der
Fünftelungsregelung weder das verfassungsrechtliche
Rückwirkungsverbot verletzt noch kann der Veräußerungsgewinn,
weil die Verkaufsverhandlungen schon im Jahr 1997 anliefen und der Verkauf
sowie der Preis bereits Ende 1998 faktisch feststanden, aus
Vertrauensschutzgründen nach dem halben Steuersatz besteuert werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1171 EFG 2002 S. 1171 Nr. 18 VAAAB-06244
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Online-Dokument
Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 26.06.2002 - 1 V 9/02
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