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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 14 K 8/00 EFG 2002 S. 1069

Gesetze: AO 1977 § 171 Abs. 10, AO 1977 § 122 Abs. 1

Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist für Folgesteuern

sog. ESt-4 b – Mitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter sind keine Verwaltungsakte

Einkommensteuer 1983

Leitsatz

1. Die Frist des § 171 Abs. 10 AO läuft erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Einspruchsverfahrens gegen den Grundlagenbescheids ab. Die Rücknahme des Einspruchs gegen den Feststellungsbescheid löst nicht erneut die Jahresfrist des § 171 Abs. 10 AO aus.

2. Die sog. ESt – 4 b – Mitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter sind keine Verwaltungsakte, sondern bloße behördeninterne Mitteilungen, auf deren formgerechte Bekanntgabe es nicht ankommt. Weicht der Inhalt einer solchen Mitteilung vom Inhalt des ordnungsgemäß bekannt gegebenen Feststellungsbescheids ab, ist allein dessen Inhalt für die Einkommensbesteuerung maßgebend.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1069
EFG 2002 S. 1069 Nr. 17
ZAAAB-06208

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 25.04.2002 - 14 K 8/00

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