Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17
EStG bei Behauptung des bloßen treuhänderischen Haltens von
Anteilen
Keine gesonderte und einheitliche Feststellung von
Veräußerungsgewinnen/verlusten nach § 17 EStG aufgrund der
Bruchteilsbetrachtung
Einkommensteuer 1989
Leitsatz
1. Behauptet ein zu knapp unter 50
v.H. an einer in der in der Schweiz ansässigen AG beteiligter
unbeschränkt steuerpflichtiger Aktionär, dass die im
Privatvermögen gehaltenen Aktien aufgrund des Bestehens eines
Treuhandverhältnisses zur Hälfte dem – zu Beteiligungszeiten
noch nicht geschiedenen– Ehegatten zuzurechnen sind, obwohl sich
keinerlei von außen erkennbare Anhaltspunkte für eine
Treuhandvereinbarung finden lassen und Gründe für ein Verschweigen
des Treuhandverhältnisses –außer der Verhinderung des
Zugriffs Dritter auf die Aktien des (Ex-)Ehegatten– nicht vorliegen,
kann nicht von einem treuhänderischen Halten des hälftigen
Aktienbestandes ausgegangen werden, was zur Steuerpflicht des aus der
Veräußerung der Aktien erzielten Gewinns führt, denn die
Beweislast für das Vorliegen eines ernstlich vereinbarten und auch
tatsächlich durchgeführten Treuhandverhältnisses trägt
derjenige, der sich auf das Treuhandverhältnis beruft.
2. Veräußerungsgewinne
nach § 17 EStG können in Folge der sog. Bruchteilsbetrachtung weder
Gegenstand einer einheitlichen und gesonderten Feststellung nach § 180
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 noch Gegenstand eines besonderen
Feststellungsverfahrens gemäß § 179 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 sein
(vgl. BFH-Rechtsprechung).
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 839 EFG 2002 S. 839 Nr. 13 FAAAB-06206
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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 28.02.2002 - 14 K 79/00
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