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FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG Urteil v. - 14 K 3/98 EFG 2001 S. 1274

Gesetze: EStG § 15 Abs 1 Nr 2, EStG § 15 Abs 2, GewStG § 2, AO 1977 § 42, BGB § 181

Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage einer Steuerberatungsgesellschaft

Betriebsaufspaltung trotz Einstimmigkeitserfordernisses bei der Besitz-GbR mit an der Betriebs-GmbH nichtbeteiligten Gesellschaftern

Gestaltungsmissbrauch durch Vereinbarung einer einstimmigen Beschlussfassung

Leitsatz

1. Vermietet eine personell im Sinne der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung mit einer Steuerberatungsgesellschaft verbundene GbR ein von der Steuerberatungsgesellschaft neu errichtetes und ausschließlich für deren eigentliche Geschäftstätigkeit genutztes Büro- und Verwaltungsgebäude, stellt dieses eine wesentliche Betriebsgrundlage der Steuerberatungsgesellschaft dar, so dass die Unternehmen auch sachlich verflochten sind und mithin eine Betriebsaufspaltung vorliegt.

2. Die Voraussetzungen der personellen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung können auch dann erfüllt sein, wenn an der Besitz-GbR auch Gesellschafter beteiligt sind, die nicht zugleich Gesellschafter der Betriebs-GmbH sind und die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft nach dem Einstimmigkeitsprinzip erfolgt, weil die an beiden Gesellschaften beteiligten Gesellschafter trotzdem in der Besitz-GbR ihren Willen durchsetzen können, da ihnen die an der Betriebs-GmbH nicht beteiligten Gesellschafter eine Generalvollmacht erteilt haben, die soweit reicht, dass sie deren Anteile an der Besitz-GbR an sich selbst veräußern können (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB).

3. Schenken die Gesellschafter der Betriebs-GmbH, die bisher 100 % der Anteile an der Besitz-GbR besaßen, 10 % ihrer Anteile ihren Ehefrauen, kann in der Vereinbarung einer einstimmigen Beschlussfassung ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten liegen (Vermeidung einer Betriebsaufspaltung).

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1274
XAAAB-06200

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG, Urteil v. 11.05.2001 - 14 K 3/98

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