Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage einer Steuerberatungsgesellschaft
Betriebsaufspaltung trotz Einstimmigkeitserfordernisses bei der Besitz-GbR mit an der Betriebs-GmbH nichtbeteiligten Gesellschaftern
Gestaltungsmissbrauch durch Vereinbarung einer einstimmigen Beschlussfassung
Leitsatz
1. Vermietet eine personell im Sinne der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung mit einer Steuerberatungsgesellschaft
verbundene GbR ein von der Steuerberatungsgesellschaft neu errichtetes und ausschließlich für deren eigentliche Geschäftstätigkeit
genutztes Büro- und Verwaltungsgebäude, stellt dieses eine wesentliche Betriebsgrundlage der Steuerberatungsgesellschaft
dar, so dass die Unternehmen auch sachlich verflochten sind und mithin eine Betriebsaufspaltung vorliegt.
2. Die Voraussetzungen der personellen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung können auch dann erfüllt sein,
wenn an der Besitz-GbR auch Gesellschafter beteiligt sind, die nicht zugleich Gesellschafter der Betriebs-GmbH sind
und die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft nach dem Einstimmigkeitsprinzip erfolgt, weil die an beiden Gesellschaften
beteiligten Gesellschafter trotzdem in der Besitz-GbR ihren Willen durchsetzen können, da ihnen die an der Betriebs-GmbH
nicht beteiligten Gesellschafter eine Generalvollmacht erteilt haben, die soweit reicht, dass sie deren Anteile an
der Besitz-GbR an sich selbst veräußern können (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB).
3. Schenken die Gesellschafter der Betriebs-GmbH, die bisher 100 % der Anteile an der Besitz-GbR besaßen, 10 % ihrer Anteile
ihren Ehefrauen, kann in der Vereinbarung einer einstimmigen Beschlussfassung ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten
liegen (Vermeidung einer Betriebsaufspaltung).
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1274 XAAAB-06200
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FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG, Urteil v. 11.05.2001 - 14 K 3/98
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