Haushaltszugehörigkeit eines Kindes bei Getrenntleben der Mutter und des Stiefvaters; Kindergeldberechtigung des Stiefvaters
nach Trennung; Wirksamkeit eines Rückforderungsbescheides bei Weiterleitung
Leitsatz
1. Ein Kind gehört zum Haushalt des Berechtigten, wenn es dort wohnt, versorgt und betreut wird. Neben dem örtlichen Merkmal
(Familienwohnung) müssen mithin Merkmale materieller Art (Vorsorge, Versorgung und Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung
von Fürsorge, Begründung eines familiären Bandes) hinzukommen.
2. Einschränkende Auslegung des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG: Die Kindergeldberechtigung eines Stiefvaters entfällt, wenn
er sich von der Mutter der Kinder -seiner Ehefrau-- trennt.
3. Die in den und vom (BStBl I 1997, 654, 797 und BStBl I 1998, 386) unter
bestimmten Voraussetzungen vorgesehene Erfüllungswirkung eines Kindergelderstattungsanspruchs bei Weiterleitung des zu Unrecht
vereinnahmten Kindergeldes an den Berechtigten berührt nicht die Wirksamkeit eines Rückforderungsbescheids, sondern stellt
eine Billigkeitsregelung i.S. des § 163 AO 1977 dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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