Setzung einer Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens
Leitsatz
Die Setzung einer Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens schon
vor Vorlage der betreffenden Akten durch die beklagte Finanzbehörde ist jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft,
wenn mangels näherer Bezeichnung einzelner Streitpunkte bereits im Einspruchsverfahren im Fall einer Vielzahl von Klagen
für unterschiedliche Jahre und Steuerarten, die im Weg objektiver und subjektiver Klagehäufung anhängig gemacht wurden,
die beklagte Behörde ihrer Verpflichtung zur Übersendung der vollständigen Akten, deren Inhalt entscheidungserheblich
ist, im Hinblick auf das Fehlen ausreichender Sachangaben nur unzureichend nachkommen kann.
Fundstelle(n): EAAAB-06092
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FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG, Urteil v. 12.03.2001 - 12 K 182/00
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