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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 70/99 EFG 2002 S. 1148

Gesetze: GG Art. 10 Abs. 1, GG Art. 10 Abs. 2 S. 1, GG Art. 19 Abs. 1 S. 2, AO 1977 § 92 S. 2 Nr. 3, AO 1977 § 105 Abs. 1, AO 1977 § 105 Abs. 2, AO 1977 § 116 Abs. 1, AO 1977 § 116 Abs. 2, AO 1977 § 88, AO 1977 § 92 S. 1, AO 1977 § 393 Abs. 1 S. 1, StPO § 100a, StPO § 100b

Steuer- und abgabenrechtliches Verwertungsverbot bei einem durch eine repressive Telekommunikationsüberwachung der Strafverfolgungsbehörden aufgedeckten Zigarettenschmuggel

Einfuhrabgaben

Leitsatz

1. Das Erfassen bestimmter Fernmeldevorgänge durch die Strafverfolgungsbehörden und die Weitergabe der hieraus resultierenden Aufzeichnungen an die Finanzverwaltung zur Durchführung eines Besteuerungsverfahrens greift in den durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Bereich ein (Anschluss an , BStBl II 2001, 464).

2. Das dem Art. 10 Abs. 1 GG zu entnehmende Verwertungsverbot für Erkenntnisse aus Abhörmaßnahmen hat für Zwecke der Besteuerung keine i. S. des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG zulässige Durchbrechung erfahren. § 100a StPO ermächtigt ausschließlich die Strafverfolgungsbehörden zur Telefonüberwachung, wenn der Verdacht besteht, dass eine Katalog Straftat begangen worden ist. Die AO 1977 selbst enthält weder eine Befugnisnorm für eine Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses noch eine Vorschrift, die die Verwertung von Aufzeichnungen zulässt, die auf der Grundlage des § 100a StPO gewonnen worden sind.

3. Für Aufzeichnungen, die unmittelbar aus einer Telefonüberwachung in einem Strafverfahren resultieren, besteht folglich im Besteuerungsverfahren ein Verwertungsverbot.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1148
EFG 2002 S. 1148 Nr. 18
AAAAB-06076

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 11.06.2002 - 11 K 70/99

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