1. Die steuerliche Anerkennung eines
Mietverhältnisses zwischen Eltern und ihrem Sohn kann scheitern, wenn der
Vertrag hinsichtlich mehrerer, für sich betrachtet jeweils nicht besonders
schwerwiegender Punkte (hier: Keine schriftlichen Vereinbarungen zur
Fälligkeit der Miete, zu den Nebenkosten und Schönheitsreparaturen,
keine Erwähnung vorhandener Einbaumöbel im Mietvertrag) von einer
zwischen fremden Dritten üblichen Gestaltung abweicht, wenn sich die
Vereinbarung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als deutlich von
fremdüblichen Vertragsgestaltungen abweichend darstellt.
2. Enthält der Mietvertrag neben
den genannten Abweichungen (siehe Leitsatz 1) zusätzlich eine
”Steuerklausel”, nach der der Vermieter berechtigt ist, im Falle
einer evtl. vom Finanzamt verlangten Mietwertanpassung die Miete
rückwirkend zu erhöhen, und die im Ergebnis die Miete auf die
Hälfte der geschätzten ortsüblichen Marktmiete beschränken
soll, so ist dem Mietverhältnis die steuerliche Anerkennung zu versagen.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 156 NAAAB-06063
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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 17.09.2002 - 11 K 126/98
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