Progressionsvorbehalt bei rückwirkendem Wegfall von Krankengeld und Gewährung von Sozialrente
Leitsatz
Fällt wegen rückwirkender Gewährung einer Sozialrente der Anspruch auf das zunächst gewährte Krankengeld rückwirkend
ganz oder teilweise weg und steht der Krankenkasse gegenüber dem Rentenversicherungsträger ein Erstattungsanspruch nach
§ 103 Sozialgesetzbuch X zu, so unterliegt das gezahlte Krankengeld nicht dem Progressionsvorbehalt, sondern ist als
Rentenzahlung anzusehen und als Leibrente mit dem Ertragsanteil zu besteuern (Anschluss an R 185 Abs.4 EStR 1999 sowie
, EFG 1997, 809),
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1371 JAAAB-06047
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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 19.07.2001 - 10 K 200/00
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