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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 193/97 EFG 2001 S. 566

Gesetze: EStG § 16EStDV § 7 Abs 1, EStDV § 11d Abs 1EStG § 4 Abs 1EStG § 5 Abs 1AO 1977 § 39 Abs 2 Nr 2FGO § 137BGB § 1372BGB § 719 Abs 1BGB § 1365

Anwendbarkeit der Realteilungsgrundsätze auf eine anlässlich der Ehescheidung vorgenommene Auseinandersetzung über ehegemeinschaftliches Betriebs- und Privatvermögen; Kausalitätserfordernis bei einer Kostenentscheidung nach § 137 FGO

Leitsatz

1. Die BFH-Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der Grundsätze der Realteilung einer Personengesellschaft auf die Auseinandersetzung von aus Betriebs- und Privatvermögen bestehenden Nachlässen (sog. Mischnachlässen) ist auch auf die Auseinandersetzung eines ehegemeinschaftlichen Gesamtvermögens --aus gesellschaftlichem Betriebsvermögen und Bruchteilseigentum bestehend-- anzuwenden.

2. Setzten sich in Zugewinngemeinschaft lebende Ehegatten anlässlich ihrer Ehescheidung über ihr ehegemeinschaftliches Betriebsvermögen (jeweils 50%ige Beteiligung an einer GbR) unter Einbeziehung des im Miteigentum der Ehegatten stehenden Einfamilienhauses so auseinander, dass der eine Ehegatte von der GbR unentgeltlich das Betriebsvermögen und der andere Ehegatte ebenfalls unentgeltlich das tendenziell gleichwertige Einfamilienhaus zu alleinigem Eigentum erhält, ohne das in der Auseinandersetzungsbilanz der GbR die einvernehmliche Aufdeckung der stillen Reserven vereinbart wurde, kann dies als erfolgsneutrale Realteilung des ehegemeinschaftlichen Betriebs- und Privatvermögens (hier: mit einer Regelung des Zugewinnausgleichs) ohne Aufdeckung der stillen Reserven anzusehen sein, so dass der die hälftige GbR-Beteiligung übereignende Ehegatte keinen Veräußerungsgewinn erzielt.

3. Die Kosten eines Verfahrens können nicht nach § 137 FGO dem obsiegenden Beteiligten auferlegt werden, wenn zwischen einem schuldhaft verspäteten Tatsachenvorbringen und der Entstehung der Verfahrenskosten kein Kausalzusammenhang besteht.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 566
PAAAB-06045

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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 25.05.2000 - 10 K 193/97

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