Einbeziehung der Gebäudeherstellungskosten in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage
Leitsatz
1. Im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung: Besteht zwischen einem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen,
die der Errichtung eines Gebäudes dienen (hier: Bauerrichtungsvertrag) ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang (einheitliches
Vertragswerk), so dass der Käufer ober das "Ob" und "Wie" der Bebauung gegenüber der Veräußererseite nicht mehr frei ist,
sind die Herstellungskosten des Gebäudes in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Darauf, dass rechtlich
oder tatsächlich auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können, kommt es nicht an. 2. Beschwerde
eingelegt (Az. des BFH: II B 19/00); als unzulässig verworfen mit Beschl. v..
Fundstelle(n): ZAAAB-06020
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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 26.01.2000 - 5 V 30/99
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