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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 4 V 6/00

Gesetze: FGO § 69 Abs 4 S 1, FGO § 69 Abs 4 S 2 Nr 2, FGO § 69 Abs 4 S 2 Nr 1, FGO § 69 Abs 3 S 2, EStG 1990 § 11

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - AdV - bei Gericht -- keine Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten, die sich in einer Negation erschöpfen -- Umdeutung eines Antrags auf AdV in einen Antrag auf einstweilige Anordnung -- Einkommensverwendung durch Pfändung von Bankguthaben

Leitsatz

1. Ein beim Finanzgericht gestellter Antrag auf AdV wird nicht dadurch zulässig, dass das FA den bei ihm gestellten AdV-Antrag später ablehnend bescheidet.

2. "Vollstreckung drohen" i.S. von § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 FGO heißt, dass die Vollstreckung tatsächlich (objektiv) droht. Die subjektive Vorstellung des Stpfl., dass Vollstreckung drohen könnte, reicht nicht aus.

3. Die Entscheidung des FA über einen Antrag auf AdV innerhalb eines Monats ist durchaus noch als eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist i.S. des § 69 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 zu bezeichnen.

4. Da sich ein Bescheid, mit dem das FA die Herabsetzung von bestandskräftig festgesetzten Vorauszahlungen ablehnt, in einer reinen Negation erschöpft, ist er nicht vollziehbar. Deshalb kann vorläufiger Rechtsschutz gegen diesen Bescheid nicht in der Form der AdV, sondern allenfalls durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gewährt werden.

5. Der von einem Prozessbevollmächtigten (Steuerberater) ausdrücklich gestellte Antrag auf AdV kann nicht in einen Antrag auf einstweilige Anordnung umgedeutet werden.

6. Die Pfändung eines Guthabens auf einem Bankkonto durch das FA wegen rückständiger ESt hat auf den früheren Zufluß von Betriebseinnahmen (Honorarzahlungen) keine Auswirkungen. Die Kontenpfändung steht dem Zufluß weder entgegen noch vermag sie einen solchen rückgängig zu machen. Der auf diese Weise entstehende Geldabfluß stellt eine einkommensteuerlich irrelevante Einkommensverwendung dar.

Tatbestand

Fundstelle(n):
SAAAB-06018

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 22.03.2000 - 4 V 6/00

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