FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 309/98 EFG 2004 S. 122
Gesetze: EStG 1990 § 49 Abs. 1 Nr.
4 Buchst. b
DBA FRA Art. 14 Abs. 1 S.
1
DBA FRA Art. 14 Abs.
3
OECDMustAbk Art. 19 Abs. 1
Buchst. a
OECDMustAbk Art. 19 Abs.
3
DBA-Frankreich
Besteuerung einer in Frankreich
wohnenden, für eine deutsche Rundfunkanstalt tätigen
Rundfunkassistentin
Einkommensteuer 1996
Leitsatz
1. Eine Rundfunkanstalt in der
Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts ist eine juristische
Person im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich. Maßgebend ist
allein die Rechtsform, auf die Herkunft der für die Vergütung der
für die Anstalt tätigen Mitarbeiter aufgewendeten Mittel kommt es
nicht an.
2. Dienstleistungen ”in der
Verwaltung” im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 DBA-Frankreich sind alle
Tätigkeiten des Beschäftigten, die im Zusammenhang mit den der
juristischen Person des öffentlichen Rechts übertragenen
öffentlich-rechtlichen Aufgaben erfolgen, soweit sie nicht
”gewerblich” im Sinne von Art. 14 Abs. 3 DBA-Frankreich sind.
3. Rundfunkanstalten nehmen Aufgaben
der öffentlichen Verwaltung wahr. Ihre Tätigkeit ist nicht gewerblich
oder beruflich, sondern liegt in der Erfüllung öffentlich-rechtlicher
Aufgaben. Etwas anderes gilt lediglich im Bereich der Werbesendungen, weil die
Rundfunkanstalten hierfür keine Rundfunkgebühren, sondern ein
privatrechtliches Entgelt der werbenden Wirtschaftsunternehmen erhalten.
4. Nach alledem unterliegt die
Tätigkeit einer in Frankreich wohnenden, für eine deutsche
Rundfunkanstalt tätigen Redaktionsassistentin, die nicht mit dem
Werbesendungsbereich der Anstalt in Zusammenhang steht, nach dem DBA-Frankreich
der Besteuerung im Kassenstaat Deutschland.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 122 EFG 2004 S. 122 Nr. 2 XAAAB-05977
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 02.10.2003 - 10 K 309/98
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