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FG München Urteil v. - 10 K 4252/01

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 21, BGB § 311b Abs. 1 S. 1

Werbungskosten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Vorabentstandene vergebliche Werbungskosten

Ursachenzusammenhang zwischen Aufwendung und Einkunftserzielung

Vorauszahlungen auf die Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Überschusseinkünften vorgesehenen Wirtschaftsguts

Werbungskostenabzug der Vorauszahlung erst in dem Jahr, in dem sich die Nichtrealisierbarkeit eines Rückzahlungsanspruchs herausstellt.

Verlorene Anzahl als vorab entstandene WK?

Einkommensteuer 1998

Leitsatz

1. Eine sog. verlorene Anzahlung (= Vorauszahlung auf die Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Überschusseinkünften vorgesehenen Wirtschaftsguts) ist dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn kein hinreichender Zusammenhang zwischen der Aufwendung und der für später in Aussicht genommenen Erzielung von Einkünften besteht.

2. Eine Anzahlung ist erst in dem Jahr als Werbungskosten abziehbar, in dem sich ein geltend gemachter Rückzahlungsanspruch als uneinbringlich erweist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAB-05968

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 16.07.2003 - 10 K 4252/01

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