Kindergeldanspruch bei Unterbrechung zweier Ausbildungsabschnitte durch Erwerbstätigkeit
Leitsatz
1. Eine Übergangszeit im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG liegt nicht vor, wenn ein Kind nach Beendigung oder Abbruch
eines Ausbildungsabschnitts eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt und er später mit einem weiteren Ausbildungsabschnitt beginnt.
2. Eine kindergeldschädliche Unterbrechung der Ausbildung liegt auch vor, wenn das Kind zwar keiner Vollzeiterwerbstätigkeit
nachgeht, sich aber durch eine ausreichend dotierte Teilzeitbeschäftigung den Lebensunterhalt selbst sichert, ohne weiter
einer Ausbildung nachzugehen.
3. Die während der Erwerbstätigkeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten erzielten Bruttoeinnahmen bleiben bei der Berechnung
der kindergeldschädlichen Einkünfte während der Ausbildungszeit außer Ansatz.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 1386 Nr. 23 UAAAB-05965
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 19.08.2002 - 2 K 4659/00
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