1. Aufwendungen unterhaltspflichtiger
Eltern für die Behandlung eines Kindes, dessen Lesefähigkeiten und
Rechtschreibfähigkeit beeinträchtigt sind, können als
Krankheitskosten berücksichtigt werden, wenn die Legasthenie im konkreten
Fall eine Krankheit darstellt und die Aufwendungen zum Zwecke ihrer Heilung
oder Linderung getätigt worden sind.
2. Die seit einigen Jahren
praktizierte Rechtsprechung des BFH, wonach – abgesehen von durch den
BFH selbst festzulegenden Ausnahmefällen – die Notwendigkeit der
Maßnahme stets durch ein vorheriges amtsärztliches Attest
nachzuweisen ist, widerspricht zumindest in solchen Fällen dem Grundsatz
der freien Beweiswürdigung, in denen das Finanzgericht aus ihm
zugänglichen Unterlagen, die indes nicht die vom BFH geforderte
Qualität besitzen müssen, die Überzeugung ableiten kann, dass
bestimmte Aufwendungen medizinisch notwendig sind. Es ist Sache des
Finanzgerichts als Tatsacheninstanz zu entscheiden, ob im Einzelfall die von
einem Verfahrensbeteiligten vorgelegten Nachweise ausreichen, um bei dem
Gericht die erforderliche Überzeugungsbildung zu bewirken und so den
angestrebten Erfolg herbeizuführen.
3. Wird von neutraler Seite,
nämlich durch den zuständigen Amtsarzt, das Vorliegen der Legasthenie
bescheinigt und bei Beschreitung des medizinischen Behandlungsweges die
Behandlung selbst von einem medizinisch-therapeutisch ausgerichteten Team
vollzogen, so ist nicht zweifelhaft, dass bereits vor Erstellung der
amtsärztlichen Bescheinigung Krankheitskosten vorgelegen haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1787 EFG 2003 S. 1787 Nr. 24 NAAAB-05950
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Urteil v. 24.09.2003 - 1 K 318/01
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