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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 184/01 EFG 2003 S. 1770

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 12 Nr. 1

Aufwendungen für eine berufsbegleitende Promotion als Werbungskosten

Einkommensteuer 1998

Leitsatz

1. Aufwendungen für eine berufsbegleitende Promotion können jedenfalls dann Werbungskosten sein, wenn sie –ebenso wie ein Hochschulstudium– für das Berufsziel regelmäßig erforderlich ist. Denn mit der Promotion erbringt der Doktorand den Nachweis, dass er über das allgemeine Studienziel hinaus in seinem Fachgebiet zu einer selbständigen wissenschaftlichen Leistung befähigt ist.

2. Ein Hochschullehrer ist i.d.R. erst mit seiner Promotion in der Lage, seinen Dienstaufgaben in Lehre und Weiterbildung umfassend nachzukommen.

3. Zu den abziehbaren Aufwendungen für die Promotion können auch die Kosten einer Forschungsreise zu Archivzwecken ins Ausland gehören. Aufwendungen für die Mitnahme des Ehegatten fallen allerdings auch dann unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG, wenn der Doktorand seinen Ehegatten als wissenschaftliche Hilfskraft für juristische Archivrecherchen im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnis für ein Monatsgehalt von 700 DM beschäftigt hat.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1770
EFG 2003 S. 1770 Nr. 24
KÖSDI 2004 S. 14014 Nr. 1
PAAAB-05932

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Sächsisches FG, Urteil v. 27.08.2003 - 6 K 184/01

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