Entscheidung trotz
Ausbleibens des ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung
geladenen Klägers
Feststellungsbescheid wegen Umsatzsteuer
12/1996
Leitsatz
1. Dem Gebot, den Beteiligten
rechtliches Gehör zu gewähren, wird grundsätzlich dadurch
genügt, dass eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten
ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem
festgesetzten Zeitpunkt durchgeführt wird.
2. Unterlässt es der
ordnungsgemäß geladene Kläger bzw. sein Bevollmächtigter,
sich rechtliches Gehör zu verschaffen, indem er ohne Darlegung von
Hinderungsgründen auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung
verzichtet, kann eine Gehörsverletzung regelmäßig nicht
angenommen werden.
Fundstelle(n): YAAAB-05929
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 13.08.2003 - 5 K 1324/99
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