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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 1324/99

Gesetze: FGO § 91 Abs. 2, FGO § 90, FGO § 155, GG Art. 103 Abs. 1, ZPO § 227 Abs. 1

Rechtliches Gehör

Entscheidung trotz Ausbleibens des ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladenen Klägers

Feststellungsbescheid wegen Umsatzsteuer 12/1996

Leitsatz

1. Dem Gebot, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, wird grundsätzlich dadurch genügt, dass eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt durchgeführt wird.

2. Unterlässt es der ordnungsgemäß geladene Kläger bzw. sein Bevollmächtigter, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, indem er ohne Darlegung von Hinderungsgründen auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet, kann eine Gehörsverletzung regelmäßig nicht angenommen werden.

Fundstelle(n):
YAAAB-05929

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Sächsisches FG, Urteil v. 13.08.2003 - 5 K 1324/99

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