Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Trike
Kraftfahrzeugsteuer 1998
Leitsatz
1. Ein Trike, das insbesondere kein
dreirädriges Kleinkraftrad ist, und das daher zulassungspflichtig und auch
zugelassen ist, unterliegt der KraftSt.
2. Die Einstufung und die Auslegung
verkehrsrechtlicher Begriffe durch die Zulassungsbehörden sind für
die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs nicht bindend.
3. Ein dreirädriges offenes, mit
zwei Sitzplätzen und einem Motorradlenker ausgestattetes Kraftfahrzeug mit
einem Hubraum von 1584 ccm und einem zulässigen Gesamtgewicht von 730 kg,
das nicht mit Zusatzvorrichtungen wie z.B. einer Anhängerkupplung versehen
ist, kann kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht als Zugmaschine angesehen werden.
Bei einem weit oberhalb der Grenze von 400 kg liegenden Leergewicht (hier 530
kg) kann es auch nicht als Kraftrad gelten. Vielmehr handelt es sich nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse um einen Personenkraftwagen.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1412 EFG 2003 S. 1412 Nr. 19 HAAAB-05913
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