Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 1995 und ges.
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem.
§ 47 KStG zum
und 1995
Leitsatz
1. Einlagefähig sind
Wirtschaftsgüter, die bei der empfangenden Kapitalgesellschaft entweder
als Aktivposten oder aber als Verminderung eines Passivpostens bilanziert
werden können.
2. Stellt eine GmbH einer aus ihren
Gesellschaftern bestehenden GbR zur Verhinderung der Überschuldung
überhöhte Leistungsentgelte in Rechnung, so liegt in dem
unangemessenen Teil der Forderung (”Überpreis”) eine
verdeckte Einlage der Gesellschafter.
3. Die gliederungsrechtliche
Behandlung der verdeckten Einlage folgt ihrer Behandlung in der Steuerbilanz.
Die verdeckte Einlage einer (werthaltigen) Forderung ist im Zeitpunkt ihrer
Entstehung – nicht erst bei Erfüllung – dem EK 04
zuzuführen.
4. Zahlt eine GmbH die Miete für
das von einer aus ihren Gesellschaftern bestehenden GbR angemietete
Betriebsgrundstück trotz nur eingeschränkter Nutzungsmöglichkeit
ungekürzt weiter, bzw. akzeptiert sie sogar eine Mieterhöhung, liegen
insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAB-05908
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 28.05.2003 - 2 K 1615/00
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