Vorrangige Verrechnung von außerordentlichen Einkünften mit eigenen negativen Einkünften bei Ehegatten-Zusammenveranlagung
Einkommensteuer 1999
Leitsätze
Erzielt von zusammenveranlagten Ehegatten einer positive außerordentliche Einkünfte (hier: nach § 19 EStG) und negative laufende
Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart (hier: § 15 EStG), so sind diese positiven Einkünfte vorrangig mit den negativen
Einkünften zu verrechnen, so dass nur auf den danach verbleibenden Betrag der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG anzuwenden
ist. Die negativen Einkünfte des einen Ehegatten sind nicht etwa vorrangig mit positiven Einkünften des anderen Ehegatten
zu verrechnen, mit der Folge, dass die außerordentlichen Einkünfte in voller Höhe dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG
unterliegen könnten.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 268 EFG 2004 S. 268 Nr. 4 ZAAAB-05891
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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 12.11.2002 - 3 K 1789/01
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