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FG München Urteil v. - 12 K 2467/98

Gesetze: EStG 1990 § 15 Abs. 2 S. 1, EStG 1990 § 12 Nr. 1

Einkünfteerzielungsabsicht bei einem Bootshandel

Einkommensteuer 1990–1995

gesonderter Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 3 EStG auf den bis

Leitsatz

1. Ergibt sich aus der Entwicklung, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer gesehen objektiv nicht geeignet ist, mit Gewinn zu arbeiten, so ist die Betätigung als Liebhaberei anzusehen.

2. Ein Betrieb, der von Anfang an mit hohen Verlusten arbeitet, mangels stiller Reserven real überschuldet ist und angesichts seiner Kostenstruktur nur unter Einsatz erheblicher Fremdmittel und Einlagen aufrecht erhalten werden kann, ist objektiv nicht lebensfähig. Führt der Steuerpflichtige diesen Betrieb (Bootshandel) dennoch unter Einsatz seines Vermögens und seiner erheblichen anderen Einkünfte, die durch den Ausgleich mit den Verlusten des Bootshandels größtenteils nicht mehr besteuert werden, fort, liegt darin ein Beweisanzeichen dafür, dass der Betrieb auch aus Gründen der Steuerersparnis, also aus einem einkommensteuerlich unbeachtlichen Motiv heraus weitergeführt worden ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
PAAAB-05890

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FG München, Urteil v. 25.06.2002 - 12 K 2467/98

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