gesonderter Feststellung
des Verlusts nach
§ 10 d Abs. 3
EStG auf den bis
Leitsatz
1. Ergibt sich aus der Entwicklung,
dass der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf
Dauer gesehen objektiv nicht geeignet ist, mit Gewinn zu arbeiten, so ist die
Betätigung als Liebhaberei anzusehen.
2. Ein Betrieb, der von Anfang an mit
hohen Verlusten arbeitet, mangels stiller Reserven real überschuldet ist
und angesichts seiner Kostenstruktur nur unter Einsatz erheblicher Fremdmittel
und Einlagen aufrecht erhalten werden kann, ist objektiv nicht
lebensfähig. Führt der Steuerpflichtige diesen Betrieb (Bootshandel)
dennoch unter Einsatz seines Vermögens und seiner erheblichen anderen
Einkünfte, die durch den Ausgleich mit den Verlusten des Bootshandels
größtenteils nicht mehr besteuert werden, fort, liegt darin ein
Beweisanzeichen dafür, dass der Betrieb auch aus Gründen der
Steuerersparnis, also aus einem einkommensteuerlich unbeachtlichen Motiv heraus
weitergeführt worden ist.
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