Zur Steuerfreiheit einer Abfindung im Zusammenhang mit der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses
Leitsatz
Die Auflösung eines Dienstverhältnisses ist von derjenigen Vertragspartei veranlasst, welche bei wertender Betrachtung die
entscheidende Ursache für die Vertragsauflösung gesetzt hat.
Steuerlicher Prüfungsmaßstab ist nicht das materielle Arbeitsrecht. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob eine fristlose Kündigung
mangels vorheriger Abmahnung arbeitsrechtlich gerechtfertigt wäre.
Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einer feststehenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzverfahren
zur Vermeidung rechtlicher Unsicherheiten auf eine vergleichsweise Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer
Abfindung, dann ist die Abfindung nicht steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seines Verhaltens mit einer nicht offensichtlich
rechtswidrigen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen musste.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1676 EFG 2003 S. 1676 Nr. 23 INF 2003 S. 928 Nr. 24 PAAAB-05851
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 09.09.2003 - 5 K 175/02
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