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Strafrecht | Geschäftsführer einer kommunalen Fernwärmeversorgungs-GmbH als Amtsträger
Unternehmen der öffentlichen Hand, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind, können als ”sonstige Stelle” i. S. des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB den Behörden gleichzustellen sein, wenn bestimmte Merkmale eine Gleichstellung rechtfertigen. Eine solche ist dann geboten, wenn das Unternehmen öffentliche Aufgaben wahrnimmt und dabei derart staatlicher Steuerung unterliegt, dass es bei einer Gesamtbetrachtung als verlängerter Arm des Staats erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des ) vor, wenn sich eine Stadt die Entscheidung über das Anschluss- und Benutzungsrecht sowie über die Befreiung davon vorbehalten hat und ihr so die Möglichkeit einer direkten Einflussnahme auf die Geschäftstätigkeit der GmbH zukommt.