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Einkommensteuer | Vorfälligkeitsentschädigungen nicht als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 EStG)
Löst ein Stpfl. seine Darlehensschuld vorzeitig ab, um sein bisher vermietetes Objekt lastenfrei übereignen zu können, so kann er gem. dem die dafür an den Darlehensgeber zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung auch dann nicht als WK bei den Einkünften aus VuV abziehen, wenn er mit dem Kredit Aufwendungen finanziert hatte, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare WK zu beurteilen waren. Dazu führt der Senat weiter aus: Obschon die Vorfälligkeitsentschädigung Bestandteil der auf die (verkürzte) Gesamtlaufzeit des Kredits bezogenen Gegenleistung des Darlehensnehmers für die Inanspruchnahme des Fremdkapitals ist und – ebenso wie die Zinsen – weiterhin auf dem Darlehensvertrag als Rechtsgrund beruht, ist sie das Ergebnis einer auf vorz...