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InfoCenter - Stand: 12.04.2018

Publizitätspflichten

Reinald Gehrmann

I. Definition der Publizitätspflichten

Mit Publizitätspflichten bezeichnet man die gesetzlichen Verpflichtungen im Unternehmensrecht, besonders dem Aktien- und Bilanzrecht, Kontrolle und Transparenz durch die Veröffentlichung von Unternehmensdaten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind in den letzten Jahren eine Vielzahl von Gesetzen erlassen worden, die einschlägige Verpflichtungen normieren. Zu nennen sind hier z.B. das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), das Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung (NaStraG) und das zum in Kraft getretene Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG). Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen haben die Unternehmensführung und -überwachung durch Änderungen des AktG und des HGB transparenter gemacht.

Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat in den am im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichten aktualisierten Kodexwortlaut (www.corporate-governance-code.de) Compliance als Standard verantwortungsvoller Leitung und Überwachung in der börsennotierten Aktiengesellschaft aufgenommen.

Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat zuletzt am nach Abschluss einer Konsultationsphase unter Beteiligung von Kodex-Anwendern, Wissenschaftlern und Beratern aus dem In- und Ausland Änderungen des Kodex beschlossen, die mit ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam werden.

II. Aktienrecht

Das Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) hat nachfolgend dargestellte wichtige Änderungen des Aktienrechts mit sich gebracht:

1. Elektronischer Bundesanzeiger

Eine nach Gesetz oder Satzung bestimmte Bekanntmachung – sog. Pflichtveröffentlichung – ist zusätzlich zur Bekanntgabe im Bundesanzeiger „in den elektronischen Bundesanzeiger einzurücken”. Seit 2007 haben die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften u.a. den Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers elektronisch einzureichen.

2. Gründungsprüfung

Eine Erleichterung hinsichtlich des erforderlichen Zeit- und Kostenaufwandes für junge Unternehmen bedeutet die Regelung, dass externe Gründungsprüfungen in den Fällen, dass ein Mitglied des Vorstands zu den Gründern einer AG zählt oder bei der Gründung Aktien für Rechnung eines Mitglieds dieser Organe übernommen worden sind, auch durch den beurkundenden Notar vorgenommen werden können, § 33 Abs. 2 Nr. 1, 2 AktG i. v. mit § 33 Abs. 3 AktG.

3. Gewinnbeteiligung von Vorstandsmitgliedern

Vergütungen sind vom Aufsichtsrat lediglich dahingehend zu überprüfen, ob die Gesamtbezüge in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft stehen.

4. Aufsichtsrat

a) Rechte und Pflichten der Aufsichtsratsmitglieder

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (inbesondere Finanz-, Investitions- und Personalplanung) zu berichten. Dabei hat der Vorstand auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von früher berichteten Zielen unter Angabe von Gründen einzugehen (sog. Follow-up-Berichterstattung). Ist die Gesellschaft Mutterunternehmen, muss der Bericht auch auf Tochterunternehmen und auf Gemeinschaftsunternehmen eingehen.

Der Vorstand ist verpflichtet, jederzeit bereits auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds des Aufsichtsrats, einen Bericht über Angelegenheiten der Gesellschaft, ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage der Gesellschaft von erheblichem Einfluss sein können, zu erstatten. Die Berichte des Vorstandes müssen möglichst rechtzeitig und mit Ausnahme der Berichte aus sonstigen wichtigen Anlässen in der Regel in Textform erstattet werden.

Über vertrauliche Berichte und Beschlüsse haben die Mitglieder des Aufsichtsrats Stillschweigen zu bewahren. Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse bilden, um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten und / oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen.

b) Einberufung des Aufsichtsrats

Wie im Fall der Berichterstattung durch den Vorstand (vgl. 4.1) ist nun auch jedes einzelne Aufsichtsratsmitglied allein berechtigt, vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates unter Angabe von Zweck und Gründen die unverzügliche Einberufung des Aufsichtsrates zu verlangen. Weigert sich der Vorsitzende diesem Antrag zu entsprechen, kann das Mitglied den Aufsichtsrat selbst unter Mitteilung des Sachverhaltes und der Angabe einer Tagesordnung einberufen.

Einheitlich für börsennotierte und nicht börsennotierte Gesellschaften sind nunmehr zwei Pflichtsitzungen im Kalenderhalbjahr vorgeschrieben. Der Aufsichtsrat einer nicht börsennotierten Gesellschaft kann beschließen, dass nur eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist. Für die Durchführung der Sitzung ist nicht mehr die persönliche Zusammenkunft der Mitglieder erforderlich. Die Sitzungen können auch im Wege z.B. einer Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden, § 110 Abs. 3 AktG.

c) Zustimmungspflichtige Geschäfte

Während vor der Reform durch das TransPuG die Satzung oder der Aufsichtsrat festlegen konnten, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden durften, hat nun die Satzung bereits obligatorisch zu regeln, dass bestimmte Geschäfte der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen.

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