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InfoCenter - Stand: 22.09.2024

Fachliteratur

Bernd Langenkämper

I. Definition der Fachliteratur

Fachliteratur als Arbeitsmittel sind Bücher und Zeitschriften, die (fast) ausschließlich beruflichen oder betrieblichen Zwecken dienen. Aufwendungen hierfür können Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sein, sofern die private Mitveranlassung ausgeschlossen ist.

II. Bewertung

Bücher sind jeweils einzelne Wirtschaftsgüter und entsprechend zu bewerten. In der Regel sind die Kosten für das Buch als geringwertiges Wirtschaftsgut unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 EStG sofort abziehbar und ansonsten entsprechend der Nutzungsdauer abzuschreiben. Dies gilt auch bei der Überführung von Büchern des Privatvermögens in das Betriebsvermögen.

III. Nachweis

Aufwendungen für Fachliteratur sind grundsätzlich durch den Steuerpflichtigen mit auf den Namen lautenden Belegen und Titelangabe nachzuweisen. Der alleinige Ausweis als „Fachliteratur” ist nicht nachprüfbar und reicht in der Regel nicht aus.

IV. Betriebsausgaben/Werbungskosten/Sonderausgaben

Anschaffungskosten für Fachliteratur sind bei den Gewinneinkunftsarten Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG und bei den Überschusseinkunftsarten als Arbeitsmittel Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG. Sie können auch Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung in einem nicht ausgeübten Beruf im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sein.

1. Voraussetzungen

Betriebsausgaben oder Werbungskosten werden nur anerkannt, wenn feststeht, dass die Fachbücher oder Zeitschriften so gut wie ausschließlich betrieblich oder beruflich verwendet werden. Die private Mitbenutzung darf allenfalls nur von ganz untergeordneter Bedeutung sein. Dabei kommt es in erster Linie nicht auf den objektiven Charakter sondern auf die konkrete tatsächliche Verwendung an (H 9.12 LStH "Fachbücher und Fachzeitschriften").

2. Spezielle Fachliteratur

In diesen Fällen wird man die betriebliche oder berufliche Veranlassung und den Ausschluss der privaten Mitnutzung regelmäßig unterstellen können, da das private Interesse allenfalls von untergeordneter Bedeutung sein wird.

3. Allgemeinbildende Literatur

Entsprechende Werke werden auch von anderen Personen angeschafft und gelesen, die sie nicht im betrieblichen oder beruflichen Rahmen verwenden. Die Anschaffungskosten sind den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung im Sinne des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG zuzurechnen, wenn nicht feststeht, dass die Aufwendungen so gut wie ausschließlich dem Betrieb oder dem Beruf dienen. Dieses kann jedoch der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige die gleiche Literatur zweimal besitzt.

Auch Zeitschriften und Bücher können Arbeitsmittel nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG sein, wenn die Literatur unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dient und ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt wird.

Hinweis:

Stehen die Aufwendungen für Fachliteratur in einem unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien Leistungen (z. B. nach § 3 Nr. 44 EStG steuerbefreites Lehramtsstudium), entfällt ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug (§ 3c Abs. 1 EStG).

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