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Arbeitshilfe - Stand: 28.01.2024

Übertragung Gesellschaftsanteil GmbH & Co KG – Muster

Reinald Gehrmann
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Die Übertragung des Anteils an einer GmbH & Co. KG erfordert neben der Übertragung des Kommanditanteils die Übertragung der Anteile des ausscheidenden Gesellschafters an der Komplementär-GmbH. Diese bedarf zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Nach der wirksamen Abtretung der GmbH-Anteile hat der beurkundende Notar eine aktualisierte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen.

Die Mitgliedschaft des Gesellschafters in der KG stellt als Ganzes ein sonstiges, gemäß §§ 413, 398 BGB übertragbares Recht dar, dessen Übertragung der Zustimmung aller anderen Gesellschafter bedarf. Rechtlich zulässig sind auch Übertragungen lediglich eines Teils der Gesellschafterstellung, indem z.B. nur ein Bruchteil der Kapitalbeteiligung oder nur ein Teil der Beteiligung am Gewinn abgetreten wird, sofern der Gesellschaftsvertrag dies erlaubt.

Die Übertragung des Gesellschaftsanteils bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Dies gilt auch für den Fall, dass sich Grundstücke im Gesellschaftsvermögen befinden. Eine notarielle Beurkundung ist aber dann erforderlich, wenn sich im Sonderbetriebsvermögen des veräußernden Gesellschafters ein gemeinsam mit dem KG-Anteil zu übertragendes Grundstück befindet. Sonderbetriebsvermögen entsteht bspw., wenn der Gesellschafter der KG ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück zur Nutzung überlässt. Darüber hinaus wird eine Beurkundungspflicht für den Übertragungsvertrag dann angenommen, wenn KG- und GmbH-Anteilsübertragung – wie regelmäßig dann, wenn die Gesellschafter beider Gesellschaften personengleich sind – nach dem Parteiwillen derart miteinander verknüpft sind, dass sie „miteinander stehen und fallen sollen“ (BGH, II ZR 155/85). In diesem Fall soll ein Formmangel allerdings durch eine formgerechte Beurkundung der Abtretung der Anteile an der Komplementär-GmbH geheilt werden können (str.).

Jeder Gesellschafterwechsel in der KG ist von allen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 106 Abs. 6, 7 HGB n.F.). Es empfiehlt sich, dort zudem die Eintragung eines Rechtsnachfolgevermerks zu beantragen, der klarstellt, dass es sich um eine Übertragung im Wege der Sonderrechtsnachfolge und nicht um eine Kombination von Ein- und Austritt handelt. Durch die Eintragung des Vermerks wird dann verhindert, dass die persönliche Haftung des veräußernden Gesellschafters nach § 171 Abs. 1 HGB wiederauflebt. In der Praxis verlangen die Registergerichte dafür eine sog. negative Abfindungsversicherung des ausscheidenden Kommanditisten sowie des Komplementärs, in der diese versichern, dass dem Veräußerer für die Übertragung des Gesellschaftsanteils eine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen weder versprochen noch gewährt worden ist (Vgl. BGH, II ZB 11/04).

Mehr zum Thema GmbH & Co. KG sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

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