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Arbeitshilfe - Stand: 01.01.2024

Anmeldung der Auflösung einer KG ohne Liquidation – Muster

Reinald Gehrmann
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Die Anmeldung der Auflösung einer KG ohne Liquidation zum Handelsregister kann auf einem Gesellschafterbeschluss, dem Ablauf der gesellschaftsvertraglich festgelegten Dauer der Gesellschaft oder dem Eintritt eines gesetzlichen Auflösungsgrundes im Sinne der §§ 132 ff. HGB beruhen. Der Anmeldung der Auflösung der KG zum Handelsregister nach § 143 HGB folgt die Liquidation der Gesellschaft oder eine von den Gesellschaftern vereinbarte andere Art der Auseinandersetzung. Eine andere Art der Auseinandersetzung und damit eine Auflösung der KG ohne Liquidation, bei der die Gesellschaft auch vollbeendet wird, liegt bspw. dann vor, wenn die Gesellschafter den Übergang des Gesellschaftsvermögens im Ganzen auf einen anderen Rechtsträger vereinbaren.

Die Auflösung ist von allen Gesellschaftern – einschließlich der Kommanditisten – anzumelden. Sie ist – anders als bei einer GmbH - nicht ins Handelsregister einzutragen (§ 143 Abs. 1 Sätze 2, 3 HGB).

Bei der GmbH & Co. KG ist zu beachten, dass die GmbH durch die Auflösung der KG nicht berührt wird, sofern die GmbH Satzung keine abweichenden Vereinbarungen enthält.

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