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Arbeitshilfe - Stand: 01.01.2024

Zustimmung Gewinnabführungsvertrag Organgesellschaft – Muster

Reinald Gehrmann
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  • Zustimmung Gewinnabführungsvertrag Organgesellschaft

Der Abschluss der Unternehmensverträge liegt in der Kompetenz der jeweils vertretungs-berechtigten Organe, bei einer GmbH als Beteiligter somit bei dem Geschäftsführer/den Geschäftsführern. Der Vertrag bedarf der Schriftform (§ 293 Abs. 3 AktG). Beinhaltet er eine Abfindungsverpflichtung, ist der Vertragsschluss wegen der damit verbundenen Verpflichtung zum Erwerb von Geschäftsanteilen nach § 15 Abs. 4 GmbHG notariell zu beurkunden.

Der Geschäftsführer der Untergesellschaft hat den Abschluss der Verträge bei dem für diese zuständigen Handelsregister anzumelden (§ 294 Abs. 1 AktG). Eine rechtsgeschäftliche Vertretung durch einen Prokuristen ist nicht zulässig. Die Wirksamkeit der Verträge setzt bei den beteiligten mbH‘s die Zustimmung ihrer Gesellschafterversammlungen voraus. Ohne die Vorlage eines Nachweises über die Zustimmung der Gesellschafterversammlung nimmt das Handelsregister die Eintragung des Unternehmensvertrages nicht vor. Umstritten ist u.a., ob der Gesellschafter-beschluss bei der Untergesellschaft mit einer qualifizierten ¾ Mehrheit gefasst werden kann, oder ob die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich ist. Der BGH geht davon aus, dass eine ¾ Mehrheit ausreicht (BGH, II ZR 109/10), während die h.M. in der Literatur die Zustimmung aller Gesellschafter fordert. Es empfiehlt sich daher, vorsichtshalber die Zustimmung aller Gesellschafter herbeizuführen.

Mehr zum Thema körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

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