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Arbeitshilfe - Stand: 01.01.2024

Verschmelzung zur Aufnahme: Zustimmung der Gesellschafterversammlung – Muster

Reinald Gehrmann
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  • Verschmelzung zur Aufnahme: Zustimmung der Gesellschafterversammlung

Die Verschmelzung bedarf der Zustimmung der Anteilseigner der beteiligten Gesellschaften. Der entsprechende Beschluss ist notariell zu beurkunden und kann nur in einer Versammlung der Gesellschafter gefasst werden (§ 13 UmwG).

Der Verschmelzungsvertrag zur Aufnahme einer GmbH in eine andere GmbH oder der entsprechende Vertragsentwurf sowie der Verschmelzungsbericht (§ 8 UmwG) sind den Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung zuzuleiten. Auf die Erstellung eines Verschmelzungsberichts kann verzichtet werden, wenn alle Gesellschafter aller beteiligten Gesellschaften dem durch notariell zu beurkundende Erklärungen zustimmen. Vertrag oder der Vertragsentwurf sind nach den §§ 9-12 UmwG durch besondere Verschmelzungsprüfer zu prüfen, wenn ein Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften dies innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zuleitung der erforderlichen Unterlagen verlangt (§ 48 UmwG). Die Kosten der Prüfung trägt dann die Gesellschaft.

Mehr zum Thema Verschmelzung sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

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