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Arbeitshilfe - Stand: 01.01.2024

Ausschluss eines Gesellschafters aus einer OHG - Protokoll Gesellschafterversammlung

Reinald Gehrmann
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  • Ausschluss eines Gesellschafters aus einer OHG

Soll ein Gesellschafter einer OHG gegen seinen Willen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, sieht das Gesetz hierfür das Instrument der Ausschließungsklage vor (§ 140 HGB).

Die Ausschließung setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Gesellschafters voraus, der auch zur Auflösung der Gesellschaft berechtigen würde (§ 133 HGB). Ein derartiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Gesellschafter eine wesentliche gesellschaftsvertragliche Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Pflicht unmöglich wird (§ 133 Abs. 2 HGB).

Aus Praktikabilitätsgründen kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass die Ausschließung eines Gesellschafters durch einen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter erfolgen kann (Hinweis auf § 131 Abs. 3 Nr. 6 HGB; ).

Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die eine Ausschließung auch ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes vorsieht, ist mit dem Typus einer Gesellschaft nicht vereinbar und wird als nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nicht angesehen (). Bei der Beschlussfassung ist der auszuschließende Gesellschafter nicht stimmberechtigt, aber vorher zu hören. Das Vorliegen eines den Gesellschafterausschluss rechtfertigenden „wichtigen Grunds“ ist in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar. Der vom Ausschluss Betroffene muss hierzu eine Feststellungsklage gegen die übrigen Gesellschafter auf Fortbestand seiner Gesellschafterstellung erheben.

Sofern der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel vorsieht, wächst der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters am Vermögen der Gesellschaft den verbleibenden Gesellschaftern an (§ 105 Abs. 3 HGB, § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im Eigentum des Ausscheidenden stehende Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Nutzung überlassen hatte, sind ihm zurückzugeben.

Zum Ausgleich für den Verlust seiner Gesellschafterstellung hat er Anspruch auf eine Abfindung, die sich grundsätzlich nach dem Anteil bemisst, den er bei einer Liquidation der Gesellschaft hätte beanspruchen können (§ 105 Abs. 3 HGB, § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB).

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